Donaufischereiordnung OÖ
Dzt. gültige gesetzliche Bestimmungen zur Fischerei in der Donau:
Fischereiausübung durch den Lizenznehmer (§ 6 Donaufischereiordnung):
(1) Der Fischfang durch Lizenznehmer darf vom 1. Juni bis 31. März unbeschränkt, vom 1. April bis 31. Mai beschränkt auf die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang ausgeübt werden.
(2) Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfangs ein Abstand von mind. 20 Metern einzuhalten. Eine Beschädigung von Netzen bzw. anderen Fangmitteln des Bewirtschafters ist unverzüglich dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereireviervorstand zu melden.
Achtung: Anmerkung:
Das jeweils zuständige Fischereirevier und/oder der Bewirtschafter kann darüber hinaus strengere Bestimmungen zur Ausübung der Fischerei durch den Lizenznehmer beschließen bzw. festlegen!
Nachstehend die seit 01.10.2020 gültigen abweichenden Schonzeiten & Brittelmaße für die Donau in Oberösterreich
Achtung: Anmerkung zu Schonzeiten und Brittelmaße Donaufischereiordnung:
Alle anderen Fischarten, die NICHT explizit in der Donaufischereiordnung angeführt sind, bleiben von der allgemein gültigen Schonzeit- und Brittelmaßverordnung (§ 17 OÖ Fischereiverordnung) unberührt und gelten auch in der Donau voll umfänglich!
Das jeweils zuständige Fischereirevier und/oder der Bewirtschafter kann darüber hinaus strengere Schonzeiten und Brittelmaße beschließen bzw. festlegen!