Traun - Krems - Mühlbach Ansfelden



Diese Gewässer bzw. diese Gewässerabschnitte der Traun und der Krems befinden sich im Gemeindegebiet von Ansfelden in etwa auf Höhe der Ortschaft Audorf. (Siehe Lageplan weiter unten)
Das Fischereirecht an der Traun ist beidufrig (Ansfeldner-Seite und Trauner-Seite), ist ca. 240 m lang und befindet sich im Staubereich oberhalb des KW Traunwehr. Die Fischereirechte an der Krems und dem Mühlbach sind ca. 140 m lang.

Die Zugänglichkeit und Erreichbarkeit aller Gewässer ist von der Ansfeldner-Seite her gut erschlossen und wird durch die Grundeigentümer auch ermöglicht und gestattet. Das Ufer der Traun auf der Trauner-Seite ist leider kaum erschlossen und nur sehr schwer zugänglich.
Durch den aufgestauten Gewässerabschnitt weist die Traun in diesem Bereich bis zu 6 – 7 m Tiefe auf – teilweise mit hartem Gewässergrund, der auch mitunter leider sehr hängerträchtig sein kann.
An Fischarten kommen in den Gewässern folgende Fischarten vor, die auch regelmäßig durch das zuständige Fischereirevier nachbesetzt werden: Regenbogenforelle, Bachforelle, Bachsaibling, Äsche, Aalrutte, Hecht, Barsch, Karpfen und diverse Weißfischarten. Sogar Huchen kommen in diesem Gewässerabschnitt der Traun vereinzelt vor!

Die genauen Bestimmungen für diese Gewässer erfahren Sie im Vereinslokal des OÖ Fischerbundes!





 
   



Fischerei-Bestimmungen:

Angelzeiten:
von 2 Stunden vor Sonnenaufgang bis 2 Stunden nach Sonnenuntergang erlaubt. Vom 1. Juni bis 31. Oktober ist das Nachtfischen erlaubt. Maximal 3 Fischtage pro Kalenderwoche. Der Angeltag ist vor Beginn in das Ausfangverzeichnis einzutragen. Vom 1. Februar bis 15. März gilt ein generelles Angelverbot!

Angelgerät: max. 2 Angelruten oder alternativ 1 Angelrute inkl. 3 Nymphen erlaubt. Spinnfischen vom 1. April bis 30. November erlaubt. In den Monaten Jänner und Dezember ist nur das Spinnfischen auf Hecht oder Huchen mit einer Ködergröße ab 12cm gestattet. Unterfangkescher, Hakenlöser, Fischtöter sowie Maßband sind mitzuführen. Der Lizenznehmer hat sich in Griffnähe seiner Angelgeräte aufzuhalten. Setzkescher ist verboten. Das Fischen ist nur vom Ufer aus erlaubt.

Fisch-Entnahme: Entnahme pro Fischtag max. 5 Stück – davon max. 3 Stück Edelfische. Als Edelfische gelten alle Salmoniden, Karpfen und Hecht. Die entnommenen Fische sind sofort weidgerecht zu töten und umgehend in das Ausfangverzeichnis einzutragen. Nach der Entnahme der erlaubten Stückzahl ist das Fischen einzustellen. Maximale Entnahme pro Kalenderjahr: 30 Stk. Edelfische

Schonzeiten/Brittelmaße: Brittelmaß für Forelle und Saibling 30cm, Äsche 40cm. Für alle anderen Arten gelten die Schonzeiten und Brittelmaße des OÖ-Fischereigesetzes.


Die Entnahme von Signalkrebsen bedarf einer Bewilligung des Bewirtschafters und ist in der Lizenz schriftlich zu vermerken. Reusen sind verboten!
Am Jahresende ist die Lizenz bei der Ausgabestelle gemäß Fischereigesetz wegen der Ausfangstatistik zurück zu geben.
Fischereischutzorgane haben das Recht bei groben Verstößen die Lizenz zu entwerten und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten.
Mit der Unterschrift des Lizenznehmers bestätigt dieser die Anerkennung der oben angeführten Bestimmungen des Fischereireviers.